Fahrgastrechte & Kundengarantien

+++ Vom 16.12. - 20.12.2024 verkehrt die S28 im Abschnitt Kaarster See bis Mettmann Stadtwald. Zwischen 07 und 18 Uhr nur zwischen Kaarster See und D-Gerresheim. +++ Ferienfahrplan vom 21.12.24 bis 06.01.25: Die S28 fährt mit zwei Fahrten in der Stunde zwischen Kaarster See und Mettmann Stadtwald. An den Wochenend- und Feiertagen fährt die S 28 zwischen Kaarster See und Wuppertal-Vohwinkel. +++

Unser Ziel ist es, Sie immer sicher und pünktlich an Ihr Ziel zu bringen. Leider können wir Verspätungen vorausfahrender Züge, Zugausfälle, Anschlussverluste sowie defekte Signalanlagen oder technische Störungen nicht immer ganz vermeiden. Für uns sind diese Unregelmäßigkeiten nicht vorhersehbar und für Sie ärgerlich. Seit dem 29. Juli 2009 gelten in diesen Fällen erweiterte Rechte wie Entschädigungen oder Erstattungen.

Fahrgastrechte im nationalen Eisenbahnverkehr

Die Fahrgastrechte gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr. Der Eisenbahnverkehr umfasst alle Züge von der S-Bahn über den Regionalverkehr bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. U-Bahnen, Straßenbahnen, Busse oder Oberleitungsbusse fallen nicht hierunter.

Grundlagen Ihrer Ansprüche sind Ihre Fahrkarte sowie die von Ihnen gewählte Verbindung. Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt wurden. Der Anspruch gilt für den in Ihrer Fahrkarte enthaltenen Eisenbahnverkehr, d.h. Schadensursache und Schadenswirkung (z.B. die Verspätung, die Sie geltend machen) müssen im Eisenbahnverkehr entstanden sein.Für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gilt europaweit die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

Daneben gelten für den Nahverkehr noch weitergehende Rechte nach der nationalen Eisenbahn-Verkehrsordnung. Folgend ein Überblick über die wichtigsten Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr:

1.    Rechte bei Verspätung oder Ausfall von Zügen

  • Ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25% des Fahrpreises, ab einer Verspätung von 120 Minuten auf 50% des Fahrpreises.
  • Bahnreisende können bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten ihre Reise abbrechen oder von der Fahrt absehen, wenn sie für den Reisenden sinnlos geworden ist. Sie können dann den Fahrpreis erstattet bekommen. Alternativ können sie die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, auch mit geänderter Streckenführung.
  • Im Nahverkehr kann der Fahrgast bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort jeden anderen Zug nutzen - auch einen Fernverkehrszug, aber keine reservierungspflichtigen Züge.
  • Im Nahverkehr kann der Fahrgast bei einer absehbaren Verspätung von 60 Minuten am Zielort auch ein anderes Verkehrsmittel (ggf. auch Taxi) nutzen, wenn seine planmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr fällt oder der Reisende die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages nutzen wollte und er den Zielbahnhof nicht ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels bis 24.00 Uhr erreichen kann.
  • Ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist dem Fahrgast kostenlos eine Hotelübernachtung anzubieten, wenn dieses notwendig wird, weiterhin sind Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sofern diese verfügbar sind.
  • Fahrgäste sind bei Verspätungen über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten.

2.    Informationspflichten

  • Eisenbahnunternehmen haben den Fahrgast beim Fahrkartenverkauf auf Nachfrage z.B. zu folgenden Punkten zu informieren: Verbindungen mit der kürzesten Fahrzeit oder dem günstigsten Fahrpreis, die allgemeinen Beförderungsbedingungen oder die Zugänglichkeit von Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
  • Während der Fahrt hat das Eisenbahnunternehmen den Fahrgast u.a. über Verspätungen sowie wichtige Anschlusszüge zu informieren.

3.    Rechte von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität

  • Eisenbahnunternehmen und Bahnhofbetreiber müssen auf Anfrage über die Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsdiensten informieren und, wenn entsprechender Bedarf spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn angemeldet wird, kostenlos Hilfe beim Ein- und Aussteigen und bei der Fahrt leisten, soweit Personal vorhanden ist.

4.    Haftung bei Schäden und Verlusten

  • Haftung für Personenschäden und Gepäck
  • Bei einem Eisenbahnunfall, bei dem eine Fahrgast verletzt oder getötet wurde, müssen Eisenbahnunternehmen einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt.

5.    Beschwerdeverfahren der Eisenbahnunternehmen

  • Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten.
  • Entschädigungsforderungen gegenüber der Deutschen Bahn AG und einer Vielzahl sonstiger Eisenbahnunternehmen können geltend gemacht werden über das

Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt
Telefon 0180 6202178
www.fahrgastrechte.info

 

6.    Durchsetzungsstellen für Fahrgastrechte

  • Bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Fahrgastrechte überwachen, insbesondere dem Eisenbahn-Bundesamt, kann der Fahrgast sich über mutmaßliche Gesetzesverstöße beschweren. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde wird prüfen, ob und inwieweit das Unternehmen gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat. Die Beschwerden können in jedem Fall an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden, welches die Beschwerde ggf. an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiterleitet:

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Telefon +49 (0) 228 30795400
www.eba.bund.de

Bundesportal | Beschwerden zur Durchsetzung von Fahrgastrechten im Eisenbahn-, Bus- und Schiffsverkehr einreichen

7.    Schlichtungsverfahren

  • Darüber hinaus hat der Fahrgast die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen. In Betracht kommen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (Söp) oder verschiedene regionale Schlichtungsstellen für den Nahverkehr (z. B. SNUB - Die Nahverkehr- Schlichtungsstelle oder die Schlichtungsstelle Nahverkehr (snv)).
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/fahrgastrechte-zug.html
 https://www.fahrgastrechte.info/Fahrgastrechte-Formular.18.0.html

Formular Fahrgastrechte

Für einen Erstattungsantrag ist das ausgefüllte Formular Fahrgastrechte zusammen mit einer gut lesbaren Kopie der Fahrkarte einzureichen.

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Pünktlichkeitsversprechen

Online-Antrag "Pünktlichkeitsversprechen"

Wichtig: Melden Sie die Verspätung innerhalb von 72 Stunden. Für das Abholen Ihrer Erstattung haben Sie dann drei Monate nach dem Vorfall Zeit. Die wichtigsten Fakten rund um die Rückzahlung lesen Sie in den Rahmenbedingungen.

Damit Sie bei einer möglichen Rückzahlung in unserem Kundencenter nicht länger als nötig warten müssen, können Sie uns Ihre Antragsnummern gerne im Vorfelde per Mail zur Prüfung an info@regio-bahn.de zu senden. Bitte geben Sie im Betreff "Pünktlichkeitsversprechen" ein.

Hier gelangen Sie zum Erstattungsantrag.

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