Fahrgastrechte
Fahrgastrechte im Überblick:
Seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr am 3. Dezember 2009 gelten einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden.
Diese Fahrgastrechte gelten nur im Eisenbahnverkehr. Für Verspätungen, die bei U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxi entstehen, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Entschädigungen für Verspätungen
Ab 60 Minuten Verspätung werden Ihnen 25 Prozent, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt entschädigt. Bei Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden je Verspätung ab 60 Minuten mit Pauschalen entschädigt:
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 € (2. Klasse) / 2,25 € (1. Klasse)
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 € (2. Klasse) / 7,50 € (1. Klasse)
- Mobility BahnCard 100: 10,00 € (2. Klasse) / 15,00 € (1. Klasse)
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof der Fahrkarte von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast vor Fahrtantritt von seiner Reise zurücktreten bzw. die Fahrt unterwegs abbrechen und zu seinem Startbahnhof zurückkehren, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist. In diesen Fällen kann sich der Fahrgast den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Alternativ kann der Fahrgast seine Reise an einem Unterwegsbahnhof abbrechen und sich den Anteil des Fahrpreises für den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.
Vorraussetzungen, um Fahrgastrechte geltend machen zukönnen
- Sie sind im Besitz einer zum Ereigniszeitpunkt gültigen Fahrkarte für die verspätete/ausgefallene Fahrt.
- Es besteht Anspruch auf Entschädigung für gesamte Reiseketten - also auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, wenn diese mit einer Fahrkarte genutzt werden. Es können aber nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt werden.
- Jede Fahrkarte stellt einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Die Verspätungsentschädigung wird für jede Fahrkarte separat ermittelt.
- Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt, die auf einer Fahrkarte abgebildet sind, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch für den IC Bus und im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
- Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten gegebenenfalls weitere Regelungen. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes erkundigen sich bitte beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten. U-Bahnen und Straßenbahnen fallen nicht unter die einheitliche Fahrgastrechteregelung.
- Beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.